Gebäude­energiegesetz – Stand Februar 2024

1.Satz:

Alle bereits heute installierten und fossil betriebenen Anlagen genießen Bestandsschutz bis 31.12.2044.  Es ändert sich bis dahin nichts. Reparaturen sind uneingeschränkt möglich.

2.Satz:

Für Brennwertkessel, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb benommen wurden, gilt Satz 1.

3.Satz:

Für alle monovalenten Öl-/Gas Brennwertkessel, die nach Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung installiert werden,
gilt eine grundsätzliche 5-Jährige Übergangszeit, in der konventionelles Öl oder Gas eingesetzt werden darf.

4.Satz:

Brennwertkessel, die nach dem 31.12.2023 in Kommunen ohne abschließende Wärmeplanung in Betrieb genommen wurden, 
können bis 2029 konventionell betrieben werden. Danach ergibt sich eine schrittweiße Verpflichtung zum Einsatz von Biomasse:

5.Satz:

EE65% Erfüllungsoptionen, können uneingeschränkt bis 31.12.2044, ggf. darüber hinaus, genutzt werden.

Inhaltsverzeichnisses

Anwendungsbereich EE65%:

  • Bei Zentraler Heizungsanlage mit Warmwasserbereitung gilt EE65% auf das Gesamtsystem
  • Bei getrennter Raumbeheizung und Warmwasserbereitung muss nur das neu eingebaute Einzelsystem EE65% erfüllen.
  • Bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude gilt EE65% nur für die neu eingebaute Anlage
  • Beim Tausch elektrischer Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung müssen die neuen Geräte elektronisch geregelt sein.

EE65% Erfüllungsoptionen:

  • Anschluss an Wärmenetze

    • Wärmenetze müssen ab dem 1.Januar 2030 zu mindestens 50 Prozent und spätestens bis 31.Dezember 2044 vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.

  • Wärmepumpen

    • Nicht nur die Quellenenergie, sondern auch der Strom zum Betrieb wird als 100% klimaneutral angenommen.

    • Annahme: Strom wird perspektivisch 100% klimaneutral erzeugt werden.

    • EE65% wird erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf decken.

Stromdirektheizung

  • Einsatz im Neubau:
    • Baulicher Wärmeschutz (Transmissionswärmebedarf) muss dem Effizienzhaus 40 entsprechen
  • Einsatz im Bestandsgebäude (kein Wasserverteilsystem)
    • Baulicher Wärmeschutz (Transmissionswärmebedarf) muss dem Effizienzhaus 55 entsprechen
  • Einsatz im Bestandsgebäude (mit Warmwasserverteilsystem)
    • Baulicher Wärmeschutz (Transmissionswärmebedarf) muss dem Effizienzhaus 40 entsprechen
  • Anforderungen gelten nicht für:
    • dezentral versorgte Gebäudezonen mit Raumhöhen > 4m
    • EFH / ZFH in denen mindestens eine Wohneinheit vom Eigentümer selbst bewohnt wird.

Solarthermieanlagen

  • Thermische Solaranlagen müssen „Solar Keymark“ zertifiziert sein
  • Einzelnachweis für den Deckungsanteil gemäß DIN V 18599 notwendig
    • Erstellung / Berechnung geschieht durch Personen, die auch berechtig sind Energieausweise zu erstellen.

Flüssige- Gasförmige Biomasse

  • Zugelassene Brennstoffe (Mindestanteil 65%)
    • Biomasse: flüssige Biomasse, Biomethan, biogenes Flüssiggas
    • Wasserstoff: grün, blau, daraus hergestellte Derivate

Feste Biomasse

  • Nutzung in einem Biomassekessel oder automatisch beschicktem Biomasseofen

Wärmepumpen Hybridsystem

  • Hybridsystem = Wärmepumpe + Gas- Ölbrennwertkessel / Biomasse-feuerung

Solarthermie Hybridheizung

  • = Solarthermie + Gas- Ölbrennwertkessel oder Biomassefeuerung
  • Zusätzliche Anforderungen:
    • Der Wärmeanteil der Gas- Ölbrennwert- oder Biomassefeuerung muss >/= 60% aus Biomasse oder grünem, bzw. blauem Wasserstoff stammen

Fördersätze:

Basisförderung

  • Grundförderung von 30% für förderfähige Heizungsanlagen

Klima- Geschwindigkeitsbonus

  • Für den Austausch alter Öl- Kohle- Nachtspeicherheizungen oder für Gaskessel >/= 20 Jahre
  • Nach Austausch keine fossile Wärmeerzeugung mehr erlaubt.
  • Staffelung
    • Bis 12.2024 +25%
    • Bis 12.2026 +20%
    • Bis 12.2028 +15%
    • Bis 12.2030 +12%
    • Bis 12.2032 +9%
    • Bis 12.2034 +6%
    • Bis12.2036 +3%
    • Ab 01.2037 0%

Einkommensbonus

  • +30% Für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40 000€.

Effizienzbonus Wärmepumpe

  • +5% Für den Einsatz von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder Erdwärme als Wärmequelle.

Maximal 70% Förderung auf selbstgenutztes Eigentum, ansonsten 55%

Maximal förderfähige Kosten:

  • 1. Wohneinheit 30 000€
  • 2.-6. Wohneinheit 15 000€
  • Ab 7. Wohneinheit 8 000€

KfW Förderung (Kreditvariante)

  • Zinsgünstige Sanierungskredite für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 90 000€

Wie läuft die Antragstellung?

Übergangsregelung bis voraussichtlich September 2024

  • An Sanitär- Heizungs- Klimatechnik- Fachunternehmen wenden und Wunsch nach Förderung ansprechen.
  • Lieferungs- und Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen.
  • Vorhaben umsetzen.
    • Eine vorzeitige Umsetzung ist nur bis zum 31.August 2024 möglich. Bitte beachten, dass die Vorhabensumsetzung auf eigenes Risiko erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
  • Bis spätestens 30.November 2024 im Kundenportal Meine KfW registrieren, vom Fachunternehmen eine „Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen.
  • Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen erstellen lassen.
  • Identifizierung durchführen, Nachweise / Rechnungen einreichen und nach Nachweisprüfung den Zuschuss erhalten.

Bei Vorhabensbeginn ab 01.September 2024

  • An Sanitär- Heizungs- Klimatechnik-Fachunternehmen wenden und Wunsch nach Förderung ansprechen und „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) erstellen lassen.
  • Lieferungs- und Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass der Lieferungs- und Leistungsvertrag eine auflösende oder aufschiebende Bedingung bezogen auf die Förderzusage enthält.
  • Im Kundenportal Meine KfW registrieren, Zuschuss beantragen und den Erhalt der Zuschusszusage abwarten.
  • Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen und „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) vom Fachunternehmen erstellen lassen.
  • Sich identifizieren, Nachweise / Rechnungen einreichen und nach Nachweisprüfung den Zuschuss erhalten.

Förderfähige Ausgaben:

  • Mindestinvestitionskosten 300€ (Brutto)

  • Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die Heizungserneuerung tatsächlich zu tragenden Bruttokosten:

    • Direkt mit dem Heizungstausch verbundene Materialkosten

    • Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. die Installation

    • Kosten für die Inbetriebnahme der Anlage

    • Kosten der erforderlichen Umfeldmaßnahmen (bsp. Malerkosten, Putz, …)

    • Kosten des Hydraulischen Abgleichs

  • Bei der Umsetzung in Eigenleistung sind nur die Materialkosten förderfähig. Voraussetzung ist, dass ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die Höhe der förderfähigen Kosten bestätigt. Die Bestätigung erfolgt durch das Erstellen der „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD)

Nachweiseinreichung und Auszahlung:

  • Spätestens 36 Monate nach Zuschusszusage ist das Vorhaben abzuschließen (Bewilligungszeitraum)

  • Die erforderlichen Nachweise sind innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vorhabens einzureichen. Wird der Bewilligungszeitraum voll ausgeschöpft, sind die Nachweise spätestens 42 Monate nach Zusage einzureichen.

  • Als Nachweis immer erforderlich:

    • Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt durch das Fachunternehmen

    • Rechnungen, die die förderfähigen Kosten belegen

  • Zusätzliche Nachweise für den Klimageschwindigkeits-Bonus

    • (erweiterte) Meldebescheinigung / Meldebescheinigung

    • Grundbuchauszug

  • Zusätzliche Nachweise für den Einkommens-Bonus

    • Einkommenssteuerbescheid für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung

    • (erweiterte) Meldebescheinigung / Meldebescheinigung

    • Grundbuchauszug

Förderbedingungen

  • Sachverständige
    • Es ist ein Fachunternehmer einzubinden
    • Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung können separat beim BAFA gefördert werden
  • Kombination mit anderen Förderprodukten
    • Eine Kombination mit der BEG WG (Sanierung Effizienzhaus / Effizienzgebäude) ist mit Kostentrennung möglich
    • Für dieselben förderfähigen Kosten darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
      • Ausnahme: Kombination mit dem Ergänzungskredit)

Maximal förderfähige Investitionskosten:

  • Allgemein

    • Es werden ausschließlich Investitionen in Deutschland gefördert

    • Gefördert werden Vorhaben in Bestandsgebäuden, die älter als 5 Jahre sind.

    • Der Einbau von Heizungsanlagen in Neubauten wird nicht gefördert!

    • Geförderte Anlagen sind mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

  • Verzicht

    • Ein Verzicht auf die Zusage ist möglich

    • Frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden (Sperrfrist)

    • Kulanzregelung

      • Abweichend davon kann für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Heizungsförderung ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelung zum Vorhabenbeginn.